Reichhardt Elektronik GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte o.a. mit und gegenüber Unternehmern iS des § 14 BGB.
2. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.
3. Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend.
4. Unser Sitz ist Hungen.

Umfang der Lieferung
5. Für den Umfang der Lieferung und die Vereinbarung von Lieferterminen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebotes durch uns mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
6. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
7. Konstruktionsänderungen des Liefergegenstandes im Zuge der technischen Weiterentwicklung sind zulässig.

Abnahmeprüfungen
8. In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden von uns mangels abweichender Vereinbarung an unserem Sitz während der normalen Arbeitszeit durchgeführt.
9. Der Kunde wird schriftlich so rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigt, dass dieser bei den Prüfungen teilnehmen oder vertreten werden kann.

Preis und Zahlung
10. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Die Preise gelten netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
11. Mit Gegenansprüchen kann der Kunde weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
12. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen gilt ein Skonto in Höhe von 2 % als vereinbart. Skonti und Rabatte gelten im übrigen nur als vereinbart, wenn sie auf der Rechnung ausgewiesen sind.
13. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich auf unserem Konto gutgeschrieben wird.

Lieferfrist und Verzögerungen
14. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung, und beträgt bei Vorliegen einer Rahmenvereinbarung in der Regel 6 – 8 Wochen; im übrigen gilt die Lieferzeit gemäß Auftragsbestätigung.
15. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.
16. Bei Lieferstörungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Umständen (Betriebsstörung, Streik o.ä.) sind wir berechtigt, den Liefertermin um eine angemessene Zeit hinauszuschieben. Verzug tritt während der so verlängerten Lieferfrist
nicht ein bzw. dauert nicht an.
17. Nimmt der Kunde die Lieferung zum Liefertermin nicht an, so hat er dennoch den Teil des bei Lieferung fälligen Kaufpreises zu
entrichten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Wir haben in diesem Fall für die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Kunden zu sorgen. Auf Verlangen des Kunden haben wir den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden zu versichern, sofern dieser insoweit Vorkasse leistet.
18. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

Lieferung und Gefahrübergang
19. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS auszulegen. Mangels besonderer Lieferklauseln im Vertrag gilt der Liefergegenstand als ’’ab Werk’’ (EXW) geliefert, Kosten der Verpackung trägt der Kunde.
20. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
21. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Im Übrigen geht die Gefahr mit Absendung des Liefergegenstands an den Kunden auf den Kunden über. Wir sind verpflichtet, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
22. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.

Eigentumsvorbehalt
23. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden zustehen. Dies gilt auch für zukünftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
24. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neue Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswerts der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
25. Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
26. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und diese Abtretung durch uns angenommen. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von uns gekauften Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile nach Ziffer 24 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
27. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

Haftung
28. Weist die durch uns gelieferte Sache im Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel auf, so sind wir zunächst berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine Nacherfüllung nicht möglich, so ist der Kunde zum Rücktritt, zur Minderung oder, falls der Mangel durch uns zu vertreten ist, zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen der Ziffern 28 bis 42 berechtigt.
29. Ist der Mangel durch uns zu vertreten, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden nach § 280 BGB auf den Ersatz des Schadens an der verkauften Sache selbst und auf solche Schäden, für die wir eine ausdrückliche und schriftliche Einstandspflicht übernommen haben.
30. Wird eine sonstige vertragswesentliche Pflicht leicht fahrlässig verletzt oder geraten wir mit der Lieferung der Ware in Verzug, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher vertraglicher Pflichten gegenüber Unternehmern ist eine Haftung ausgeschlossen.
31. Wir sind nicht verpflichtet, Ware, die wir lediglich als Händler verkaufen (die also nicht durch uns hergestellt wird), auf ihre Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Ein Verschulden im Sinne des § 276 BGB unsererseits liegt daher nicht vor, falls die verkaufte Ware Mängel aufweist, die nur durch eine Untersuchung erkennbar sind. Bei Lieferungen im Streckengeschäft stellt die Lieferung einer mangelhaften Sache grundsätzlich kein Vertretenmüssen im Sinne des § 276 BGB dar.
32. Beim heutigen Stand der Technik ist es trotz gewissenhafter Arbeit nicht möglich, fehlerfreie und in allen Kombinationen und Anwendungssituationen fehlerfreie Software zu erstellen. Es wird daher keine Haftung für bestimmte Eigenschaften der Programme übernommen.
33. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
34. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
35. Hat der Kunde einen Mangel bei uns gerügt und ist kein Mangel vorhanden, für den wir haften, so hat der Kunde uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch eine solche Rüge entstanden ist.

Rüge- und Untersuchungspflichten
Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Übergabe durch den Kunden zu untersuchen und uns gegenüber schriftlich zu rügen, falls diese mangelhaft im Sinne der §§ 434, 435 BGB ist. Dies gilt nicht, falls es sich um einen versteckten Mangel handelt. Die gleiche Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde im Hinblick auf Mengenabweichungen. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, so kann er aus der Mangelhaftigkeit oder der Mengenabweichung keine Rechte mehr herleiten.
37. Der Kunde trägt die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.
38. Zeigt sich ein verdeckter Mangel erst später, so hat der Kunde unverzüglich nach seinem Entdecken den Mangel uns gegenüber anzuzeigen.
39. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, jegliche sonstige durch uns verursachte Vertragsverletzung uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen, soweit diese nicht bei uns bereits positiv bekannt ist oder bekannt sein muss. Kommt er dieser Rügepflicht nicht nach, so kann er aus dieser Vertragsverletzung keine Rechte herleiten.

Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen
40. Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB in einem Jahr.
41. Die Verkürzungen der Gewährleistungsfristen nach Abs. 40 und 41 gelten nicht, sofern die Ansprüche des Kunden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.

Streitigkeiten und anwendbares Recht
42. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
43. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss den UN-Kaufrechts.
44. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online- Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden
https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

Teilunwirksamkeit
45. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zwecke des Vertrages unter angemessener Wahrung der beidseitigen Interessen am nächsten kommen, hilfsweise die gesetzliche Regelung.